Antidumpingzoll ist als Anwalt unser Spezialgebiet. Antidumpingzölle werden werden von der Europäischen Union auf vielerlei Einfuhren erhoben. Meist belaufen diese sich auf hohe zweistellige Prozentwerte des Warenwertes. Die Europäische Kommission ist mit der Untersuchung und Einführung von Ausgleichszöllen und Antidumpingzöllen befasst. Die Kommission ergreift Maßnahmen, um den EU-Binnenmarkt vor gedumpten Waren zu schützen. Meist werden diese Maßnahmen in Wirtschaftskreisen auch als Strafzoll der EU bezeichnet.
Welche Fälle bearbeitet ein Rechtsanwalt für Antidumpingrecht
Unsere Anwaltskanzlei für Zollrecht kann bei Antidumpingmaßnahmen beraten und bei den folgenden Angelegenheiten helfen:
- Einführung neuer Antidumpingzölle und Ausgleichszölle (z.B. Beantwortung des EU-Antidumping questionnaire) und Vertretung vor den EU-Organen,
- Nacherhebungen von Antidumpingzoll,
- Einspruch gegen Erhebungen von Antidumping- und Ausgleichszöllen,
- Beratung bei strafrechtlichen Verfahren bei der Umgehung und Hinterziehung von Antidumpingzöllen,
- Evaluierung, ob eine Befreiung von Antidumpingzöllen bei der Einfuhr in Betracht kommt,
- Unterstützung von Exporteuren in Asien, bei der Interessenvertretung gegenüber der Europäischen Union,
- Abwehr von Untersuchungen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF-Untersuchungen zu Antidumping)
Wir beraten Unternehmen sowohl im Rahmen der Abwehrberatung, das heißt wenn Zahlungen von Antidumping- oder Ausgleichszöllen konkret festgesetzt worden sind, als auch im Rahmen strategischer Erwägungen. Selbst wenn Antidumpingzölle bereits gezahlt worden sind, konnten wir im Rahmen von Erstattungsverfahren noch Rückzahlungen für unsere Mandanten erreichen.
Wer zahlt Antidumpingzoll in der EU?
Wer Antidumpingzoll zahlt ist einfach zu beantworten: Grundsätzlich jeder, der betroffene Waren aus den mit Maßnahmen belegten Ländern einführt. Antidumpingzoll trifft also Privatpersonen und vor allem aber auch Unternehmen, die in großem Umfang importieren.
Die finanziellen Auswirkungen von Antidumpingzöllen sind mitunter ganz erheblich. Nehmen Sie beispielsweise vorläufige Antidumpingzölle, die auf Elektrofahrräder aus China eingeführt worden sind. Der Antidumpingzollsatz beläuft sich grundsätzlich auf 83,6% des Warenwertes. Zwar gibt es Vergünstigungen für bestimmte Fahrradexporteure – wer jedoch die Ware nicht von diesen bezieht, der ist bei der Einfuhr von erheblichen Zusatzbelastungen betroffen. Gerade dann, wenn neue Antidumpingzölle eingeführt werden, treten für Unternehmen, die sich in langfristigen Lieferbeziehungen befinden, schnell finanzielle Probleme auf.
Antidumpingzoll im China-Geschäft
Insbesondere im Chinageschäft ist Antidumpingzoll sehr oft anzutreffen. China exportiert zahlreiche Waren, für die die Europäische Union Preisdumping festgestellt hat. China schädigt damit inländische Unternehmen, die die Preisunterbietung nicht mitgehen können und dementsprechend Marktanteile verlieren.
In unserem internen Antidumpingregister sind beispielsweise folgende Waren geführt, für die im Chinageschäft Antidumping anfällt
- Heizungen aus Aluminium
- Aspartam
- Betonstabstahl, hochdauerfest
- Bügelbretter und Bügeltische
- Elektrofahrräder
- Fahrräder
- Fahrradteile
- Ferrosilizium
- Folien und dünne Bänder aus Aluminium in Rolle
- und viele mehr
Aktuell: Strafzoll im USA-Geschäft
Auch die Maßnahmen der USA gegen Waren aus der EU und aus China werden oft in Wirtschaftskreisen als Strafzölle bezeichnet. Auch wenn es sich bei den Maßnahmen der EU nicht um Antidumpingzölle handelt, so beraten wir auch in diesem eng verwandten Themenfeld. Da die USA auf zahlreiche Waren Strafzölle erhoben haben und auch EU-Unternehmen betroffen sind, wenn sie Waren in die USA exportieren (z.B. direkt aus China), so besteht auch hier entscheidender Beratungsbedarf.
Wenn Sie anwaltliche Hilfe unserer Kanzlei in Bezug auf Antidumpingzölle, Strafzölle oder Ausgleichszölle benötigen, dann sprechen Sie uns gerne an.